Achtung Arbeitgeber - Haftungsfalle!
- Markus Hartmann
- 31. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Mit seiner Entscheidung vom 27.3.2025 hat das Bundesarbeitsgericht auf eine mögliche Haftungsfalle für Arbeitgeber aufmerksam gemacht.
Was war geschehen?
Ein Unternehmen hatte eine Stelle zu vergeben und annoncierte das nicht nur bei den üblichen Stellenportalen, sondern auch bei der Jobbörse der Agentur für Arbeit, ohne allerdings der Agentur aktiv einen Vermittlungsauftrag zu erteilen.
Ein schwerbehinderter Bewerber bewarb sich auf die Stelle, wurde aber abgelehnt, das Unternehmen entschied sich für einen Mitbewerber.
Hierauf verklagte der schwerbehinderte Bewerber das Unternehmen auf Entschädigung, da er im Bewerbungsverfahren als Schwerbehinderter diskriminiert worden sei. Er begründete das unter anderem damit, dass der Agentur für Arbeit kein Vermittlungsauftrag erteilt worden sei. Das fordere die zur Unterstützung der Bewerbung von Schwerbehinderten geschaffene Vorschrift des § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX aber. Und deshalb spreche eine Vermutung dafür, dass eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vorliege.
Das Unternehmen bestritt nicht nur die Benachteiligung, sondern auch, dass § 164 SGB IX einen solchen Vermittlungsauftrag fordere.
Vor dem BAG verlor der Bewerber, aber wirklich nur haarscharf, denn das BAG stellte wie folgt klar:
„Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor (§ 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen (so bereits zu § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX aF BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 45; ebenso bzgl. § 165 Satz 1 SGB IX BAG 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 41, BAGE 176, 226). Dies entspricht dem Grundsatz, wonach bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung iSv. § 22 AGG begründet (st. Rspr., vgl. BAG 23. November 2023 – 8 AZR 212/22 – Rn. 26 mwN, BAGE 182, 196).
Die Beklagte hat gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verstoßen.“
Bezahlen musste das Unternehmen nur deshalb keine Entschädigung, weil sich der schwerbehinderte Bewerber zu einem Zeitpunkt beworben hatte, zu dem sich die unternehmensintern zuständige Stelle bereits für den anderen Mitbewerber entschieden hatte und auf diesen Zeitpunkt komme es an.
Es sei unerheblich, dass der eigentliche Arbeitsvertrag mit diesem Mitbewerber erst später abgeschlossen worden sei.
Wie gesagt – haarscharf, es retteten das Unternehmen nur wenige Tage vor der Haftung.
Fazit: Wer Stellen ausschreibt, sollte der Arbeitsagentur unbedingt einen Vermittlungsauftrag erteilen und es nicht nur bei Annoncen in der Jobbörse belassen.
Zum besseren Verständnis hier noch einmal das BAG z der zitierten Norm des § 164 SGB IX, was noch einmal deutlich macht, wie dünn das Eis für Arbeitgeber sein kann:
„Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die frühzeitige Verbindungsaufnahme gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags gegenüber der bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 187 Abs. 4 SGB IX vorgesehenen Stelle auf einem von der Bundesagentur dafür vorgesehenen Kommunikationsweg umfassen muss.
Dies beinhaltet die Angabe der für eine Vermittlung erforderlichen Daten.
Erst dadurch wird die in § 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorgesehene Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht und dem Gesetzeszweck entsprochen. Dieser ergibt sich aus der Gesetzeshistorie. Die in § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begründete Verpflichtung zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Agentur für Arbeit geht auf die Neufassung von § 14 SchwbG zum 1. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1394) zurück. Der Gesetzgeber bezweckte die Ermöglichung von Vermittlungsvorschlägen des damaligen Arbeitsamts um die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen (vgl. BT-Drs. 14/3372 S. 18).
Daran hat sich im Rahmen der folgenden Gesetzesänderungen inhaltlich nichts geändert. Sowohl § 81 Abs. 1 SGB IX aF als auch der seit dem 1. Januar 2018 geltende § 164 Abs. 1 SGB IX sehen die Verbindungsaufnahme und das Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen durch das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit vor.
Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) ist daher nicht ausreichend (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 – 26 TaBV 1164/13 – zu II 2 c bb der Gründe zu § 81 SGB IX aF; LAG Köln 30. Juni 2021 – 11 Sa 1172/20 – zu II 4 b der Gründe; LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell 6. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 138; BeckOK SozR/Brose Stand 1. März 2025 SGB IX § 164 Rn. 9; ErfK/Rolfs 25. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 2; Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens 5. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 9; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kohte 8. Aufl. SGB IX §§ 164, 165 Rn. 5; Thies in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 164 SGB IX Rn. 5).“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.3.2025, Az. 8 AZR 123/24





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